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Premier Computer
Handels GmbH
Billwerder Ring 3
21035 Hamburg ( Germany )

 

  Amtgericht Hamburg HRB 64541
UST-ID -Nr. : DE 186391360
Steuer Nr. : 46/751/00352

WEEE-Reg.Nr.
DE 12068526

Tel: 0049 +40-736161-0
Fax 0049 +40-736161-33

 

Geschäftsführung :
Chao-Hsiu Yeh

 

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English Version General conditions of sale and terms of delivery for international business    (DOWNLOAD PDF)

deutsche Version Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen    (DOWNLOAD PDF)

 

deutsche Version Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von PREMIER erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.2 Eventuell existierende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, PREMIER hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Vertragsschluß

2.1 Die Angebote von PREMIER begründen eine Bindungswirkung von längstens einer Woche.

2.2 Die Mitarbeiter von PREMIER sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Angebotes bzw. eines schriftlich geschlossenen Vertrages hinausgehen.

3. Preise

3.1 Die in den Angeboten von PREMIER angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager PREMIER-HAMBURG. Sie schließen Fracht-, Porto-, Versicherungs- und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten trägt der Käufer.


4. Lieferungen

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten Liefertermine nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit. Ist eine Lieferfrist nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.

4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere für PREMIER unabwendbare Umstände entbinden PREMIER für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine.
Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Frist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Premier die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Verweigerung der Abnahme der verzögerten Lieferungen rechtfertigen. Eine Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn Premier die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen Premier zu.

4.3 Ein im Falle des Leistungsverzuges oder des von Premier zu vertretenden Ausschlusses der Leistungspflicht gemäß § 275 BGB dem Käufer eventuell zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280 I, 283 BGB oder § 280 II, 286 BGB wird dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Premier beruhen,
- oder soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. den Ausschluß der Leistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Premier beruht.

4.4 PREMIER ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Der Käufer ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger Teillieferungen verpflichtet.


5. Mängel und Mängelhaftung

5.1 Eingehende Lieferungen sind vom Käufer sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu untersuchen.
Dabei festgestellte oder offensichtliche Mängel oder Mindermengen sind auf der Empfangsquittung oder nach Erhalt der Ware unverzüglich schriftlich, möglichst per Telefax, unter Beifügung von Belegen zu beanstanden. Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht festgestellt oder offensichtlich waren, sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.2 Die als mangelhaft gerügte Ware ist vom Käufer auf eigene Kosten an die Geschäftsanschrift von PREMIER zurückzusenden. Eine Erstattung der Rücksendekosten findet auch in dem Falle, dass die Mängelrüge berechtigt ist, nicht statt.

5.3 Bei Mindermengen oder mangelhafter Ware beseitigt PREMIER nach seiner Wahl schnellstmöglich den Mangel oder leistet Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen bzw. mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von PREMIER nicht erbracht, ist der Käufer berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.

5.4 Die vorstehend unter 5.1 bis 5.3 enthaltenen Regelungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf und nicht für Ansprüche aus § 478 BGB.

5.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. PREMIER haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht der gelieferten Sache selbst anhaften, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von PREMIER beruhen,
- für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, dass PREMIER schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat,
- für die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz,
- oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder von PREMIER eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für die Pflichten von Premier ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von PREMIER.

7. Zahlungen

7.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Käufer auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

7.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt PREMIER von Fall zu Fall vorbehalten. Wechsel wie auch
Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und Gebühren, Rücklastschrift und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

7.3 Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von PREMIER einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist PREMIER berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn PREMIER Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen.
 

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtkräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.

7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.

7.6 Premier ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt . Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Kaufvertrag komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange bei sogenannter Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von Premier gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

8.2 Bei Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Käufer oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt Premier an Stelle des Käufers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache.

8. 3 Bei Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist Premier Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Premier steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.

8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von Premier gelieferten Ware entspricht, im voraus an Premier ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind Premier auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an Premier abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Premier gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Premier diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. Premier nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet Premier für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung ist Premier ein schriftlicher Nachweis hierüber zu erbringen.

8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig, solange nicht alle Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag erfüllt sind. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Eigentums von Premier durch Dritte hat der Käufer Premier sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf die Rechte von Premier hinzuweisen. Sofern Premier Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Käufer für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.

8.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann Premier vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat Premier darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand wieder an sich, vergütet Premier lediglich den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes, auch des Sachverständigen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Premier höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

8.8 Auf Verlangen des Käufers ist Premier zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

9. Export
Der Export der von Premier gelieferten Ware in Länder, die nicht der Europäischen Union zugehören, bedarf der schriftlichen Zustimmung von Premier. Der Käufer haftet für jeglichen Schaden, der Premier aus der Missachtung dieser Regelung entsteht.

10. Datenschutz
Die Daten der Kunden von Premier werden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) - EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

11. Haftung und Verschulden

11.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Premier nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung.

11.2 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

11.3 Fällt Premier die schuldhafte Verletzung einer wesendlichen Vertragsplicht zur Last, haftet Premier nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch, soweit bei einem Sach- oder Vermögensfolgeschaden für diesen Schaden üblicherweise Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung besteht . Die Haftung ist nicht auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

11.4 Soweit die Haftung von Premier ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Premier.

12. Entsorgung

12.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte B2B Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller ) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

12.3 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an der er die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

12.4 Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

13. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Hamburg. Premier ist jedoch berechtigt, den Käufer auch bei den an seinem Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

Hamburg, den 01.01.2006

 

 

English Version General conditions of sale and terms of delivery for international business

1. Scope of general terms and condition, Definitions
All contracts and agreements entered into by PREMIER Computer Handels GmbH herein-after referred to as PREMIER shall exclusively be governed by these general terms and conditions.
General terms and conditions of the customer shall not become part of the agreement. Such terms and conditions shall only be agreed upon written confirmation by PREMIER but shall not be deemed incorporated into future agreements.

2. Prices, Verification of invoices
All deliveries are made to the agreed prices. Should no price be explicitly agreed upon, the current price list of PREMIER as advertised on the internet shall be binding. For the sake of clarification, “price list” shall mean the prices available on the internet in the exact minute of order. Payment is due upon reception of invoice without any deductions.
All prices are exclusive of VAT. VAT will be added in the amount applicable by law on all prices. The customer is obliged to verify any invoice in due course. Complaints made more than six weeks after reception of the invoice shall not be honoured.

3. Conclusion of Contracts, Confirmation of E-Commerce Orders
Any order of customer constitutes a binding offer for the conclusion of a sales contract. PREMIER will accept or decline this offer no later than seven days after reception of the order. Acceptance may also be declared by delivery of the goods.
For any orders received by electronic means, PREMIER will confirm reception of the orders immediately. This confirmation does not constitute an acceptance of the order. The text of any order by electronic means will be archived. Upon the demand of the customer, PREMIER will provide a copy of such electronic order by E-Mail.

4. Transfer of risk
The customer shall bear the risk of any involuntary loss of the goods as from the place of performance. This shall also apply if the goods are delivered to any place other than the place of performance.

5. Defects, Warranties
PREMIER warrants all sold goods in accordance with applicable law, unless otherwise stated in these terms and conditions. PREMIER does not accept any warranty obligation for damage in cases of unsuitable or improper use or natural wear and tear.

a. Any declaration of specific properties of the goods and the acceptance of any guarantee shall only be binding if explicitly confirmed by PREMIER in writing. Except for the product description given to the customer by PREMIER, no public declaration, appraisal or advertising by the manufacturer or a third party shall constitute a contractual description of or agreement on quality and condition of the goods.

b. The warranty period is one years. This period shall commence upon delivery of the goods. A diverging warranty period may be agreed upon in individual cases in particular in case of special campaigns. PREMIER will refer to such diverging warranty period in its offer to the customer at the latest. PREMIER shall not be obliged to any warranty for defects that were not reported in time (see § 8).

c. In deviation from § 439 Abs. 1 BGB PREMIER supplies warranty at their discretion by remediation of the defect or delivery of a faultless item in exchange for the defective item delivered. Remediation will in most cases cause disproportionate high cost (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB) Therefore, PREMIER will generally choose subsequent delivery of a faultless item. Generally, exchange of the defective items shall take place within a period of 30 days. (Reasonable time for subsequent delivery) The customer accepts that a longer period for exchange may be required depending on market condition and availability. Availability may be restricted because of technological advancement. Therefore PREMIER shall be entitled to fulfil its obligation of subsequent delivery by delivery of items of the same or better quality regardless of the manufacturer , as far as these items are of identical function considering their specifications.

d. If the customer chooses to rescind from the sales contracts in case of a failure of remediation of the defect, any further claims for compensation shall be barred.

e. PREMIER shall reimburse the customer for expenditures incurred in connection with the remediation of the defect only to the amount of the actual cost proven by the customer, which are due to the legal claim of an ultimate consumer. Other than this, PREMIER shall only bear the cost for shipment of the repaired or replaced goods to the customer. Working time of the consumer or any of his employees or a third party employed by the customer shall not be reimbursed.

f. Assembly of computer hardware requires special knowledge. Possible written instructions provided with the goods are a service to the customer, but shall not be considered as part of the legal obligation of PREMIER. Written instructions may exist in foreign languages or may not exist at all. If delivery of a written instruction is exceptionally agreed as a contractual obligation and such instruction bears a fault of any kind, PREMIER shall only be obliged to subsequent delivery of a faultless instruction. This obligation shall however apply only if the defective instruction prevents proper assembly of the goods.

g. In addition to this PREMIER shall transfer upon the request of customer any further claims against its supplier to the consumer.

h. In case of the customer's rescind from a contract, PREMIER shall be entitled to a compensation of 1/1000 of the net purchase price for every day the goods were used. The customer shall be entitled to prove a lower value of the use.

6. Notification of Defects
The customer is obliged to examine the goods immediately upon reception. In case of any defects he must notify PREMIER immediately. All defects must be described fully and confirmed in writing on the bill of lading.
In case of any complaint the consumer has to carry out in time all necessary measures including a full written description of all facts of the case.
In addition to these checks, the consumer is obliged to verify the goods in regard to quantity, kind and quality immediately upon reception. Obvious defects must be notified to PREMIER within three days after delivery. Other defects must be notified to PREMIER no later than one week after discovery.

7. Limitation of Liability
In case of minor negligence, the liability of PREMIER shall be limited to the average foreseeable damages. The same shall apply in case of minor negligence of any employees or agents of PREMIER. PREMIER shall however not be liable for minor negligence in case this negligence constitutes a breach of non-essential contractual obligations.
The limitation of liability is not applicable in cases of any liability for intentional acts or gross negligence by PREMIER or its agents or if the damages are due to the lack of any material property which has explicitly been guaranteed in writing if the customer was to be protected against such damages by the guarantee. The limitation of liability shall not apply in cases of minor negligence of PREMIER or any of its agents, where liability is mandatory by law. The limitation of liability is not applicable for damages to the body, health or the loss of life of the customer. Any obligations by PREMIER under the Produkthaftungsgesetz (product liability law) shall remain unaffected.

8. Retention of title for sales to non-consumers.
PREMIER retains title in all goods delivered to the customer until full payment of all claims against the customer out of the business relationship. The retention of title shall persist even if individual purchase prices have been paid by the customer as the retention of title shall secure all obligation of the customer out of the business relationship.
The customer may sell goods for which title is retained in due course of business. He is not entitled to any other actions in regard to the goods, such as transfer of title as a security or granting of a lien on the goods.
The customer hereby assigns all claims against its customer from the sale of any goods for which title is retained up to the full amount of customer's obligation out of the business relationship to PREMIER. PREMIER accepts this assignment.
Should the goods for which title is retained be sold together with other goods at a batch price, the assignment shall be split in accordance with the individual value of the sold goods. The customer shall until further notice be entitled to claim all assigned claims against the final customer provided he has duly fulfilled all payment obligations against PREMIER.
Until full payment of all obligations of the customer out of the business relationship, any further action in regard to the assigned claims shall only be allowed against payment of the received funds to PREMIER. PREMIER may revoke customer's right to claim the assigned claims if serious doubts regarding the creditworthiness of the customer arise.
In the case of payment default of the customer, the right to claim the assigned claims is revoked automatically. The customer is obliged to name the final customers and provide all information or documentation required or demanded by PREMIER upon demanded of PREMIER especially in the case of a revocation of the right to claim the assigned claims . The reservation of title shall automatically lapse upon full payment of all obligations of the customer to PREMIER out of the business relationship. Should the value of the claims assigned to PREMIER exceed 120% of customer's obligation towards PREMIER, PREMIER will reassign such excess claims to the customer upon his demand. In case of payment default of the customer or application for insolvency proceedings the customer shall no longer be entitled to the sale of goods for which title is retained. In this case he is obliged to store these goods separately and provide for appropriate marking. In such case, all payments on claims assigned to PREMIER must be made to a separate account.

9. General rules governing retention of title
In cases of serious doubt regarding the creditworthiness of the customer or application for insolvency proceedings, PREMIER shall without further notice be entitled to claim all goods for which title is retained to the extent that these are deemed required to fulfil all obligations of customer from the business relationship.
In this case PREMIER shall be entitled to enter the premises of the customer in which the goods are stored and claim these goods. This rights extents to all premises of a third party where the goods are stored. The customer is obliged to take all necessary measures to ensure access to such premises. All cost of reclaiming the goods is borne by the customer.

10. Transfer of rights and obligation
All rights and obligations may not be transferred to a third party by the customer without the written approval of PREMIER. Should however the transfer of such rights be valid under § 354 HGB (Commercial Code), the right of PREMIER to set off claims against the transferor against the transferee shall remain unaffected.

11. Data Protection
In accordance with § 26 BundesdatenschutzG the customer is hereby informed, that all data in connection with the business may be stored both by PREMIER and by other companies PREMIER may cooperate with.

12. Place of Performance, Place of Jurisdiction, Miscellaneous
Place of performance is Hamburg, Germany. All contractual relationships between the parties shall be governed exclusively by German law including CISG but excluding the conflict-of-law rules. The courts of Hamburg, Germany shall have exclusive jurisdiction for all disputes arising in connection with the contractual relationship of the parties. If any of these terms are or shall become ineffective, the remaining parts shall remain effective. Any ineffective clause shall be replaced by a suitable clause, which shall, as closely as possible, correspond to the intentions of the parties at the time when the ineffective term was agreed upon.


Hamburg 01.01.2006

 

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