Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Geltung der Bedingungen
1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und
Lieferungen von PREMIER erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen.
1.2 Eventuell existierende Einkaufsbedingungen
des Käufers gelten nicht, es sei denn, PREMIER
hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
2. Vertragsschluß
2.1 Die Angebote von PREMIER begründen eine
Bindungswirkung von längstens einer Woche.
2.2 Die Mitarbeiter von PREMIER sind nicht
berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt eines schriftlichen Angebotes bzw.
eines schriftlich geschlossenen Vertrages
hinausgehen.
3. Preise
3.1 Die in den Angeboten von PREMIER angegebenen
Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen
Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die
in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung erhoben und in der Rechnung
gesondert ausgewiesen werden.
3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
verstehen sich die Preise ab Lager
PREMIER-HAMBURG. Sie schließen Fracht-, Porto-,
Versicherungs- und sonstige Versandkosten nicht
ein. Diese Kosten trägt der Käufer.
4. Lieferungen
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, gelten Liefertermine nur als
ungefährer Anhalt für die voraussichtliche
Lieferzeit. Ist eine Lieferfrist nach Tagen,
Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit
dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem
Käufer. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt,
so sind hierunter Werktage zu verstehen.
4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Belieferung durch
Vorlieferanten, Transportengpässe,
Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere
für PREMIER unabwendbare Umstände entbinden
PREMIER für die Dauer ihres Vorliegens von der
Lieferverpflichtung und rechtfertigen die
angemessene Änderung der Liefertermine.
Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach
Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden
angemessenen Frist die Abnahme der verzögerten
Lieferungen zu verweigern. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn Premier die Leistung ernsthaft
und endgültig verweigert oder wenn besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige
Verweigerung der Abnahme der verzögerten
Lieferungen rechtfertigen. Eine Fristsetzung ist
auch dann entbehrlich, wenn Premier die Leistung
zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt
und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand
seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
Darüber hinaus stehen dem Käufer in den
genannten Fällen keine Ansprüche gegen Premier
zu.
4.3 Ein im Falle des Leistungsverzuges oder des
von Premier zu vertretenden Ausschlusses der
Leistungspflicht gemäß § 275 BGB dem Käufer
eventuell zustehender Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280
I, 283 BGB oder § 280 II, 286 BGB wird dahin
begrenzt, dass lediglich wegen des
vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden
kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von Premier beruhen,
- oder soweit der Grund für den Leistungsverzug
bzw. den Ausschluß der Leistungspflicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines
gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen von Premier beruht.
4.4 PREMIER ist berechtigt, die vertragliche
Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Der
Käufer ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger
Teillieferungen verpflichtet.
5. Mängel und Mängelhaftung
5.1 Eingehende Lieferungen sind vom Käufer
sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig
und umfassend gemäß den Angaben auf dem
Lieferschein auf Vollständigkeit und
einwandfreien Zustand zu untersuchen.
Dabei festgestellte oder offensichtliche Mängel
oder Mindermengen sind auf der Empfangsquittung
oder nach Erhalt der Ware unverzüglich
schriftlich, möglichst per Telefax, unter
Beifügung von Belegen zu beanstanden. Mängel,
die bei der Eingangsuntersuchung nicht
festgestellt oder offensichtlich waren, sind
nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich
zu rügen.
5.2 Die als mangelhaft gerügte Ware ist vom
Käufer auf eigene Kosten an die
Geschäftsanschrift von PREMIER zurückzusenden.
Eine Erstattung der Rücksendekosten findet auch
in dem Falle, dass die Mängelrüge berechtigt
ist, nicht statt.
5.3 Bei Mindermengen oder mangelhafter Ware
beseitigt PREMIER nach seiner Wahl
schnellstmöglich den Mangel oder leistet Nach-
bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfang, der
erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen
bzw. mangelhafte Teile der Lieferung zu
ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme einer
Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der
Lieferung sowie zur Abnahme der Nacherfüllung
verpflichtet. Wird durch die Nach- oder
Ersatzlieferung eine vollständige oder
mangelfreie Gesamtleistung von PREMIER nicht
erbracht, ist der Käufer berechtigt, eine
Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Statt
dessen kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit
die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.
5.4 Die vorstehend unter 5.1 bis 5.3 enthaltenen
Regelungen gelten nicht für Ansprüche des
Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf und nicht
für Ansprüche aus § 478 BGB.
5.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes
ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers
ausgeschlossen. PREMIER haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht der gelieferten Sache selbst
anhaften, insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt
nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen von PREMIER beruhen,
- für sonstige Schäden die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen oder darauf
beruhen, dass PREMIER schuldhaft eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt hat,
- für die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz,
- oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen
oder von PREMIER eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für die Pflichten von Premier
ist unabhängig von dem Bestimmungsort der
Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von
PREMIER.
7. Zahlungen
7.1 In Ermangelung einer anders lautenden
Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
bargeldlos vom Käufer auszugleichen.
Skontoabzüge sind nicht zulässig.
7.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt PREMIER
von Fall zu Fall vorbehalten. Wechsel wie auch
Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der
Einlösung angenommen. Bankspesen und Gebühren,
Rücklastschrift und Bearbeitungskosten gehen zu
Lasten des Käufers.
7.3 Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer
Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden
Forderungen von PREMIER einschließlich
eventueller Forderungen aus Wechseln ohne
Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine
sofort fällig. Außerdem ist PREMIER berechtigt,
bis zur Begleichung aller ausstehenden
Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen
zurückzustellen und für diese Vorkasse zu
verlangen. Dasselbe gilt, wenn PREMIER Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu
stellen.
7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des
Käufers ist unzulässig, es sei denn, dass diese
Gegenforderungen fällig und unbestritten oder
rechtkräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.
7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer
nur zu, wenn seine Gegenforderung fällig und
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
oder bestritten aber entscheidungsreif ist. Ein
solches Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer
nur hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den
einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er
Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.
7.6 Premier ist jederzeit zur Abtretung von
Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem
Käufer berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen
erfolgen unter Eigentumsvorbehalt . Das Eigentum
geht erst dann auf den Käufer über, wenn er
seine Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen
Kaufvertrag komplett erfüllt hat. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange
bei sogenannter Scheck-/Wechseldeckung die
gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig
eingelöst sind. Ist der Käufer ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen und selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
von Premier gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
8.2 Bei Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware mit einer dem Käufer oder einem
Dritten gehörenden Sache erwirbt Premier an
Stelle des Käufers bzw. des Dritten das
anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und
zwar im Verhältnis des Kaufpreises der
verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache.
8. 3 Bei Be- oder Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist Premier
Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter
Ausschluss der Übernahme jeglicher
Herstellerverpflichtungen. Premier steht das
anteilige Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Kaufpreises der be- oder
verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache
zu.
8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt
hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen
aus berechtigter und unberechtigter
Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis
(einschließlich MwSt) der von Premier
gelieferten Ware entspricht, im voraus an
Premier ab. Namen und Anschriften der Abnehmer
sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind
Premier auf erstes Anfordern hin mitzuteilen.
Der Käufer ist ermächtigt, die an Premier
abgetretenen Forderungen solange einzuziehen,
als er seinen Zahlungsverpflichtungen Premier
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Premier
diese Befugnis nicht aus anderem Grunde
widerruft. Premier nimmt die in dieser
Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.
8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder
der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung
entstandenen neuen Sache hat der Käufer diese
räumlich getrennt von anderen Sachen
aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit
für die Erhaltung erforderlichen Kosten und
Aufwendungen und haftet Premier für jede
Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen
Schäden, Verlust und Untergang zu versichern.
Auf Anforderung ist Premier ein schriftlicher
Nachweis hierüber zu erbringen.
8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der gekauften Ware oder der entstandenen neuen
Sache ist unzulässig, solange nicht alle
Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden
Vertrag erfüllt sind. Bei Pfändungen oder
anderen Beeinträchtigungen des Eigentums von
Premier durch Dritte hat der Käufer Premier
sofort schriftlich zu benachrichtigen und den
Dritten unverzüglich auf die Rechte von Premier
hinzuweisen. Sofern Premier Anlass hat, die
Rechte an der gelieferten Ware durch
Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu
wahren, haftet der Käufer für die hierdurch
entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, soweit der
Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der
Lage ist.
8.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann Premier
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat Premier
darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand wieder
an sich, vergütet Premier lediglich den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme. Auf Wunsch des
Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach
Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung
des Kaufgegenstandes, auch des Sachverständigen.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn Premier höhere
oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
8.8 Auf Verlangen des Käufers ist Premier zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
9. Export
Der Export der von Premier gelieferten Ware in
Länder, die nicht der Europäischen Union
zugehören, bedarf der schriftlichen Zustimmung
von Premier. Der Käufer haftet für jeglichen
Schaden, der Premier aus der Missachtung dieser
Regelung entsteht.
10. Datenschutz
Die Daten der Kunden von Premier werden - soweit
geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) -
EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
11. Haftung und Verschulden
11.1 Im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit haftet Premier nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer
Person, der Gesundheit oder des Körpers,
einschließlich ihrer Tötung.
11.2 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz
bleibt ebenfalls unberührt.
11.3 Fällt Premier die schuldhafte Verletzung
einer wesendlichen Vertragsplicht zur Last,
haftet Premier nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das gilt auch, soweit bei einem
Sach- oder Vermögensfolgeschaden für diesen
Schaden üblicherweise Deckung im Rahmen einer
Haftpflichtversicherung besteht . Die Haftung
ist nicht auf die Ersatzleistung der
Versicherung begrenzt.
11.4 Soweit die Haftung von Premier
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer und
Erfüllungsgehilfen von Premier.
12. Entsorgung
12.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die
gelieferte B2B Ware nach Nutzungsbeendigung auf
eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu entsorgen.
12.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von den
Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller ) und damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
12.3 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an der er
die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich
dazu zu verpflichten, diese nach
Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den
gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu
entsorgen und für den Fall der erneuten
Weitergabe eine entsprechende
Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
12.4 Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er
die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich
zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur
Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der
Kunde verpflichtet die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten
zurückzunehmen und nach den gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
13. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen den
Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches
Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von
Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Hamburg. Premier ist jedoch berechtigt, den
Käufer auch bei den an seinem Sitz zuständigen
Gerichten zu verklagen.
Hamburg, den 01.01.2006 |